über ein Jahr nach dem Vorfall nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern konnte und diesbezüglich weniger detaillierte Aussagen machte, ändert aus Sicht der Kammer nichts an der Glaubhaftigkeit seiner tatnächsten Aussagen, im Gegenteil. Abschliessend ist auf den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1 einzugehen, wonach es nicht stimme, dass es für den Geschädigten «wie in einem Sandwich» gewesen sei, da dieser ohne Kratzer habe wegrennen können, wobei die Beschuldigten ihn ohne Weiteres hätten in die Mitte nehmen und blockieren können, hätten sie das gewollt. Diesem Einwand kann die Kammer nicht folgen.