Fantasiesignale kann die Kammer entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 2 jedenfalls keine erkennen. Wesentlich ist für die Kammer sodann auch, dass der Geschädigte schliesslich vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz Erinnerungslücken einräumte und klarstellte, dass der Beschuldigte 2 auch gesprochen hatte (pag. 82 Z. 102; pag. 287 Z. 8). Dass er sich Monate resp. über ein Jahr nach dem Vorfall nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern konnte und diesbezüglich weniger detaillierte Aussagen machte, ändert aus Sicht der Kammer nichts an der Glaubhaftigkeit seiner tatnächsten Aussagen, im Gegenteil.