Was bzw. ob der Beschuldigte 2 auch gesprochen hatte, dürfte für den Geschädigten hingegen weniger zentral gewesen sein, weshalb sowohl die stufenweise erfolgten Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme als auch das Verblassen seiner diesbezüglichen Erinnerungen im Verlauf des Verfahrens nachvollziehbar erscheinen. Fantasiesignale kann die Kammer entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 2 jedenfalls keine erkennen.