Da der Geschädigte durch diese Handlung zwischen den Beschuldigten «eingeklemmt» wurde, erscheint weiter verständlich, dass auch dieser Umstand beim Geschädigten einen bleibenden Eindruck hinterliess. Was bzw. ob der Beschuldigte 2 auch gesprochen hatte, dürfte für den Geschädigten hingegen weniger zentral gewesen sein, weshalb sowohl die stufenweise erfolgten Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme als auch das Verblassen seiner diesbezüglichen Erinnerungen im Verlauf des Verfahrens nachvollziehbar erscheinen.