475 Z. 22 f.). Demnach ist den Verteidigungen insoweit zuzustimmen, als dass die Aussagen des Geschädigten bezüglich der Tathandlung des Beschuldigten 2 gewisse Differenzen aufweisen. Aus Sicht der Kammer ist jedoch einerseits verständlich, dass sich die freie Erzählung bei der Polizei auf das Hauptgeschehen vor ihm, namentlich die Bedrohung mit dem Messer, konzentrierte, da dies dem Geschädigten am meisten Eindruck gemacht haben dürfte. Andererseits gab er auch durchwegs an, der Beschuldigte 2 sei hinter ihm gestanden. Zumal es sich