Nach Ansicht der Kammer sind somit einzig die Aussagen des Geschädigten hinsichtlich der Tathandlung des Beschuldigten 2 einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Anlässlich der tatnächsten Einvernahme vom 19. August 2021 konzentrierten sich seine freie Erzählung zunächst auf das Verhalten des Beschuldigten 1. Bezüglich des Beschuldigten 2 gab der Geschädigte spontan an, dieser sei hinter ihm gestanden (pag. 77 Z. 46 f.). Auf Nachfrage, was der Kollege von dem mit dem Messer gemacht habe, antwortete der Geschädigte: «Der hinter mir sagte, ich solle Geld geben. Ich solle es herausnehmen» (pag. 78 Z. 72 f.).