Obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, die Beschuldigten durch Identifikation des Messers zu belasten, räumte er in diesem wesentlichen Punkt folglich eine Erinnerungslücke ein. Dies spricht aus Sicht der Kammer – in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft und entgegen den Verteidigungen – wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten. Nach Ansicht der Kammer sind somit einzig die Aussagen des Geschädigten hinsichtlich der Tathandlung des Beschuldigten 2 einer genaueren Prüfung zu unterziehen.