23 seine Aussage sogleich wieder relativierte, indem er angab, die effektive Grösse nicht beurteilen zu können. Entscheidend erscheint der Kammer sodann, dass der Geschädigte auf Vorhalt einer Fotografie des Messers antwortete, er könne nicht sagen, ob es sich dabei um das Messer handle, er wolle das ganze Trauma vergessen (pag. 287 Z. 3 f.). Obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, die Beschuldigten durch Identifikation des Messers zu belasten, räumte er in diesem wesentlichen Punkt folglich eine Erinnerungslücke ein.