286 Z. 35 f.). Der Geschädigte machte somit – abgesehen von der zutreffenden Abgrenzung zu einem Sackmesser – keine absoluten Grössenangaben, sondern räumte jedes Mal ein, die genaue Grösse nicht nennen zu können. Im Umstand, dass er vor der Vorinstanz sagte, es sei ein grosses Messer gewesen, erkennt die Kammer keine Aggravierung, zumal er nicht etwa behauptete, es sei ein Fleischmesser oder dergleichen gewesen, und