Im Übrigen erachtet die Kammer die gemachten Aussagen des Geschädigten zum Messer ohnehin als miteinander vereinbar. Bei der Polizei erklärte er, er könne nicht sagen, wie gross das Messer gewesen sei. Es sei nicht sehr gross gewesen, aber glaublich grösser als ein Sackmesser (pag. 77 Z. 65 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Geschädigte, er könne keine Details zum Messer erzählen, da er unter Schock gestanden sei (pag. 82 Z. 93). Vor der Vorinstanz meinte er sodann, er habe nicht viel gesehen, es sei ein grosses Messer gewesen, aber er könne nicht beurteilen, wie gross es gewesen sei (pag. 286 Z. 35 f.).