286 Z. 44) und habe das Messer hin und her bewegt (pag. 77 Z. 67; pag. 82 Z. 92 f.; pag. 286 Z. 38 ff.; pag. 476 Z. 26). Auch hierbei handelte es sich um ein dynamisches Geschehen, wobei der Griff des Messers durch die Hand des Beschuldigten 1 teilweise verdeckt war. Hinzu kommen die nächtliche Beleuchtung des I.________platzes und die (auch gemäss Geschädigten) dunkle Farbe des Messers. Dass die Abschätzung der Messergrösse unter diesen Umständen schwierig ist, versteht sich aus Sicht der Kammer von selbst. Im Übrigen erachtet die Kammer die gemachten Aussagen des Geschädigten zum Messer ohnehin als miteinander vereinbar.