Unter diesen Umständen ist verständlich, dass der Geschädigte Angst hatte und sich nicht alles akribisch merken und dann über Monate oder gar Jahre hinweg identisch schildern konnte. Hätte er auch alle Details durchwegs gleichbleibend beschrieben, wäre dies aus Sicht der Kammer viel eher bedenklich, als wenn sich in seinen Schilderungen gewisse vernachlässigbare Differenzen finden. Das hiervor Gesagte gilt sodann auch für die angeblich widersprüchlichen Aussagen des Geschädigten bezüglich des Messers. Der Geschädigte gab durchwegs an, der Vordere resp. der Beschuldige 1 sei ca. einen Meter vor ihm gestanden (pag. 77 Z. 68 f.; pag. 286 Z. 44)