Soweit die Verteidigungen in diesen Abweichungen wesentliche Widersprüche erkennen wollen, handelt es sich aus Sicht der Kammer jedoch um blosse Wortklauberei. Dasselbe gilt auch bezüglich den gemäss Verteidigungen angeblich widersprüchlichen Aussagen des Geschädigten zum Täuschungsmanöver und zur Frage, wie weit die Beschuldigten ihm nachgelaufen seien. Bei den vorgebrachten Abweichungen handelt es sich um vernachlässigbare Differenzen, die ohne Weiteres mit der vergangenen Zeit zwischen den einzelnen Einvernahmen und den eingeschränkten Deutschkenntnissen des Geschädigten erklärt werden können. Ebenso sind die konkreten Umstände des Vorfalls zu vergegenwärtigen.