22 Zwar trifft es mit den Verteidigungen zu, dass es im Wortlaut der Aussagen des Geschädigten gewisse Abweichungen gibt. So gab er bei der ersten Einvernahme an, die Beschuldigten hätten «komm her» und «Stopp» gesagt (pag. 77 Z. 44 f.), bei der zweiten Einvernahme meinte er dann, sie hätten «hei, hei, halt» gerufen (pag. 80 Z. 43) und vor der Vorinstanz sagte er letztlich, sie hätten «hey hey hey» gerufen (pag. 286 Z. 16). Soweit die Verteidigungen in diesen Abweichungen wesentliche Widersprüche erkennen wollen, handelt es sich aus Sicht der Kammer jedoch um blosse Wortklauberei.