107 Z. 33 ff.). Dass er dafür ein paar Minuten brauchte, ist verständlich und lässt nicht auf die Konstruktion einer Geschichte schliessen. Auch aus dem Umstand, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Notrufs gefasst wirkte, kann nichts Wesentliches abgeleitet werden. Schliesslich befand er sich zu diesem Zeitpunkt in Sicherheit bei seinen Kollegen und hatte einen Moment Zeit, um sich zu fassen und durchzuatmen. Der Notruf an die Polizei durch den Geschädigten untermauert somit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.