Zudem meinte S.________, es sei so 15 Minuten vor Eintreffen der Polizei gewesen. Zumal der Notruf erst um 02:32 Uhr ausgelöst wurde und bis zum Eintreffen der Polizei ein paar Minuten vergangen sein dürften (J.________ sprach von zwei bis drei Minuten [pag. 93 Z. 64 f.]), wäre gemäss dieser zweiten Schätzung von S.________ die Ankunftszeit des Geschädigten im K.________ auf frühestens 02:20 Uhr zu schätzen. Sowohl der Geschädigte als auch seine Kollegen gaben sodann übereinstimmend an, er habe ihnen zuerst vom Vorfall berichtet, bevor er dann die Polizei alarmiert habe (pag. 77 Z. 56; pag. 81 Z. 75 f.; pag. 88 Z. 32 f.; pag. 92 Z. 33 ff.; pag. 99 Z. 31 ff.; pag. 107 Z. 33 ff.).