92 Z. 33). S.________ meinte, er wisse nicht mehr genau, wann der Geschädigte zu ihnen an den Tisch gekommen sei, es sei so ca. um 02:00 Uhr gewesen, so 15 Minuten vor dem Eintreffen der Polizei (pag. 100 Z. 81 f.). Zumal die Abschätzung von Zeitangaben erfahrungsgemäss sehr schwierig ist, kann aus Sicht der Kammer entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht alleine aufgrund dieser Schätzungen als erstellt erachtet werden, dass der Geschädigte tatsächlich um 02:00 Uhr im K.________ eintraf. Zudem meinte S.________, es sei so 15 Minuten vor Eintreffen der Polizei gewesen.