Es ist somit nicht so, dass der Geschädigte das Geschehene bei seiner anschliessenden Einvernahme um 03:45 Uhr aggraviert hat, nachdem er vom Auffinden eines Messers Kenntnis erlangt hatte. Hinweise, wonach der Geschädigte von 02:00 Uhr bis zum Notruf um 02:32 Uhr mit seinen Kollegen eine Geschichte konstruiert haben soll, liegen in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft sodann keine vor. J.________ gab zwar an, der Geschädigte sei ungefähr um 02:00 Uhr ins K.________ gekommen (pag. 88 Z. 30 ff.; pag. 92 Z. 33).