77 Z. 58 f.], Aussage von J.________, der Geschädigte habe die Polizei gerufen, während er auf den I.________platz gegangen sei [vgl. pag. 88 Z. 34 f. und Z. 38 ff.] und Aussage von T.________, sie hätten die Gruppe auf dem I.________platz gesehen und dann sofort die Polizei verständigt, die Gruppe sei dann in ihre Richtung gekommen [pag. 108 Z. 39 ff.]). Es ist somit nicht so, dass der Geschädigte das Geschehene bei seiner anschliessenden Einvernahme um 03:45 Uhr aggraviert hat, nachdem er vom Auffinden eines Messers Kenntnis erlangt hatte.