Dass der Geschädigte bereits am 19. August 2021 um 02:32 Uhr angab, mit einem Messer bedroht worden zu sein, erachtet die Kammer als bezeichnend. Hätten die Beschuldigten ihn damit nicht bedroht, hätte er zu diesem Zeitpunkt auch nicht von der Existenz eines Messers wissen können, zumal das Messer des Beschuldigten 2 erst nach der Alarmierung der Polizei durch die Kollegen des Geschädigten gesehen und anschliessend durch die Polizei sichergestellt wurde (vgl. Aussage des Geschädigten, er habe die Polizei alarmiert und seine Kollegen seien zur Gruppe gegangen [pag. 77 Z. 58 f.], Aussage von J.