80 Z. 48 ff.; pag. 286 Z. 20 ff.), die Beschuldigten seien ihm nachgerannt, aber nicht bis ins K.________ (pag. 81 Z. 72 ff.; pag. 286 Z. 26 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte der Geschädigte von sich aus nicht mehr viel sagen, da es schwierig sei, alles zu wiederholen. Es sei schon lange her und er wolle keine falschen Aussagen machen (pag. 475 Z. 22 ff.). Dennoch erklärte er auch am 25. März 2024, die Beschuldigten hätten «gib mir Cash» gesagt (pag. 475 Z. 42) und der Vordere habe ein Messer in der Hand gehabt (pag. 476 Z. 15).