Auf Aggravierungen verzichtete er insoweit, als er angab, das Messer sei nicht sehr gross gewesen (Z. 66). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall am Ende seines Arbeitstages ereignete und die Einvernahme um 03:45 Uhr stattfand. Gründe, weshalb der Geschädigte um diese Zeit eine solche Geschichte erfinden sollte, sind keine ersichtlich. Die tatnächsten Aussagen des Geschädigten sind somit gesamthaft als überaus glaubhaft zu werten. Auch in den folgenden Einvernahmen beschrieb der Beschuldigte die Kernpunkte immer gleich.