14. Würdigung der Kammer 14.1 Vorbemerkung Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich anschliessen, wobei angesichts der oberinstanzlichen Vorbringen der Beschuldigten gewisse Ergänzungen bzw. Präzisierungen angezeigt sind. 14.2 Zu den Aussagen des Geschädigten Die Aussagen des Geschädigten sind sowohl hinsichtlich des Rahmen- als auch des Kerngeschehens grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei erfolgt. Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 19. August 2021 (pag.