Die Aussagen der Beschuldigten seien zum grössten Teil Schutzbehauptungen, während die Aussagen des Geschädigten realitätsnah, stimmig und glaubhaft seien und mit den wenigen Beweismitteln übereinstimmen würden. Der angeklagte Sachverhalt sei als erstellt zu erachten (pag. 483 f.).