Zum Einwand, der Geschädigte habe bei der Polizei nur stückweise ausgesagt und bei der Staatsanwaltschaft andere Sachen gesagt, sei zu bemerken, dass der Geschädigte juristisch nicht geschult und ihm nicht klar gewesen sei, auf was es ankomme. Er sei auch sprachlich nicht besonders gewandt. Die Widersprüche in seinen Aussagen seien grob überzeichnet worden. Vieles sei von Anfang an gleich geschildert worden. Die Aussagen der Beschuldigten seien zum grössten Teil Schutzbehauptungen, während die Aussagen des Geschädigten realitätsnah, stimmig und glaubhaft seien und mit den wenigen Beweismitteln übereinstimmen würden.