Der Geschädigte schildere auch innere Vorgänge, er sei im Schock gewesen, habe Angst gehabt und möchte das Trauma vergessen. Dass er beim Polizeianruf ruhig gewesen sei, sage nichts. Er habe im K.________ einen Moment gehabt, um runterzufahren, und alle Kollegen hätten ausgesagt, er sei gestresst und aufgeregt gewesen, als er ins K.________ gekommen sei. Zum Einwand, der Geschädigte habe bei der Polizei nur stückweise ausgesagt und bei der Staatsanwaltschaft andere Sachen gesagt, sei zu bemerken, dass der Geschädigte juristisch nicht geschult und ihm nicht klar gewesen sei, auf was es ankomme.