Widersprüche in den Aussagen der Auskunftspersonen seien keine ersichtlich. J.________ habe beide Male gesagt, er habe eine Runde gemacht, sei um Zigaretten gebeten worden und habe keine gegeben. Zwar gebe es Schwankungen dazu, wer das Messer gehabt habe. Das betreffe aber nicht das Kerngeschehen. Dass er das durcheinandergebracht habe, nachdem er gehört habe, dass der eine ein Messer gehabt habe, bringe nicht grundsätzlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ins Wanken. Der Geschädigte schildere auch innere Vorgänge, er sei im Schock gewesen, habe Angst gehabt und möchte das Trauma vergessen.