_ gekommen. Wäre der Beschuldigte 1 tatsächlich zurück zum Brunnen und der Geschädigte normal weitergegangen, hätte der Beschuldigte auch nicht wissen können, dass der Geschädigte ins K.________ gegangen sei. Dieses sei hinter einer Häuserzeile und vom Brunnen aus sehe man weder das Lokal noch den Eingang. Auch wenn er ihm bloss zwei Schritte nachgelaufen wäre, hätte er das nicht gesehen. Die Aussagen des Geschädigten seien stimmig und würden keine Lügensignale aufweisen. Es gebe keine Widersprüche, er habe einfach zusätzliche Angaben gemacht, an die er sich habe erinnern können. Das mit dem «Cash» habe er immer gesagt.