Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 1 sich sonst beim Geschädigten entschuldigt hätte. Beide hätten gesagt, der Geschädigte habe Angst gehabt und bezichtige sie deshalb fälschlicherweise des Raubes. Der Beschuldigte 1 habe gemeint, er könne verstehen, dass der Geschädigte sich unwohl gefühlt und Angst gehabt habe. Aber warum das so gewesen sein soll, wenn wirklich nichts gewesen sei, erschliesse sich nicht. Der Geschädigte habe ausführlich geschildert, wie er weggegangen sei. Die Beschuldigten hätten ihn verfolgt, seien aber nicht bis ins K.________ gekommen.