Auch sei unklar, warum der Geschädigte und seine Kollegen überhaupt wissen sollten, dass jemand ein Messer gehabt habe, wenn tatsächlich kein Messer im Einsatz gewesen sei. Der Anruf bei der Polizei und die Aussagen der Auskunftspersonen würden klar zeigen, dass der Geschädigte von Anfang an vom Einsatz eines Messers gesprochen habe. Auch der Beschuldigte 2 habe vor der Vorinstanz ausgesagt, eine der Auskunftspersonen habe ihn gefragt, wo das Messer sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 1 sich sonst beim Geschädigten entschuldigt hätte.