Sie seien alkoholisiert gewesen und würden sich nicht an alles erinnern können. Es sei suspekt, dass sie nichts mehr wissen wollen, aber genau wissen würden, was sicher nicht passiert sein soll. Das seien klare Lügensignale und ein Widerspruch in sich. Es gebe auch Ungereimtheiten in ihren Aussagen. So bleibe unklar, was der Anlass für das Hingehen gewesen sei. Sie hätten gesagt, der Geschädigte habe etwas gebrummt. Aber dann habe der Beschuldigte 1 gesagt, der Geschädigte habe immer rüber geschaut. Dass der Geschädigte dort gestanden und lange rüber geschaut habe, habe weder der Geschädigte noch der Beschuldigte 2 gesagt.