18 sei realitätsfremd. Der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt und der Satz «gib Cash oder i brätsche di» nicht erfolgt (pag. 481 ff.). 13.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe die Beweise korrekt gewürdigt und nachvollziehbare Schlüsse gezogen. Die Beschuldigten würden sagen, sie seien von sich aus zurück zur Gruppe, weil sie gemerkt hätten, dass es unnötig gewesen sei. Sie seien alkoholisiert gewesen und würden sich nicht an alles erinnern können.