Auf die Aussagen der weiteren Personen sei nicht einzugehen, da sie den angeklagten Sachverhalt nicht mitbekommen hätten. Wenn aber die Variante des Geschädigten stimmen würde, wären die Beschuldigten bei Eintreffen der Kollegen nicht mehr da gewesen und vor der Polizei geflüchtet. Nach einem Raubversuch bleibe man nicht vor Ort, das