Er habe sich nicht darauf geachtet, was der Beschuldigte 2 gemacht habe, und habe auch nicht gehört, dass dieser «gib Cash oder i brätsche di» gesagt habe. Der Beschuldigte 1 habe zugegeben, dass der Beschuldigte 2 ein Messer besitze. Das sei eine Art Belastung und ein Realkennzeichen. Die Beschuldigten hätten den Vorwurf nicht einfach bestritten, sondern ihre Aussagen seien nachvollziehbar und weit weg von Schutzbehauptungen. Dass die Vorinstanz nicht genau bezeichne, welche Aussagen als Schutzbehauptung zu qualifizieren seien, sei unzulässig und keine sorgfältige Würdigung. Der Geschädigte habe einmal gesagt, vielleicht habe er etwas falsch gemacht.