Bei einem Vorhalt würde man sagen, man sei sich nicht sicher, aber wenn man das so ausgesagt habe, stimme das. Hier sei das aber nicht eingetroffen, weshalb der Beschuldigte 2 bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wieder entlastet worden sei. Vor der Vorinstanz habe der Geschädigte dann gesagt, der Beschuldigte 2 habe auch etwas gesagt, aber er könne nicht mehr sagen, wer was gesagt habe. Auch im Hinblick auf das nonverbale Verhalten des Beschuldigten 2 widerspreche sich der Geschädigte. Zuerst habe er gesagt, dieser sei parat gewesen. Vor der Vorinstanz habe er dann gesagt, er habe gesehen, dass jemand hinter ihm stehe. Von «parat sein» stehe nichts mehr.