17 sen. Deshalb sei er bei der Staatsanwaltschaft rückwärtsgegangen. Dort habe der Geschädigte gesagt, der hinter ihm habe nichts gemacht, dieser habe ihn nicht angesprochen. Auf Vorhalt seiner Aussagen sei er sich dann nicht mehr sicher gewesen. Das sei eine zentrale Entlastung des Beschuldigten 2, denn wenn davon ausgegangen werde, dass der Geschädigte früher die Wahrheit gesagt hätte, wäre die Antwort eine andere gewesen. Bei einem Vorhalt würde man sagen, man sei sich nicht sicher, aber wenn man das so ausgesagt habe, stimme das.