Die weiteren Auskunftspersonen seien einige Tage nach dem Vorfall einvernommen worden. Ob der Geschädigte mit einem Messer bedroht worden sei, hätten die Kollegen nicht gesehen. In den Aussagen der Auskunftspersonen spiele der Beschuldigte 1 bloss eine Nebenrolle und werde kaum erwähnt. Es würden unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass sich die Begegnung wie angeklagt abgespielt habe (pag. 479 ff.). 13.2 Beschuldigter 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 brachte im Wesentlichen vor, der Geschädigte widerspreche sich beim angeblichen Täuschungsmanöver selber.