Es gebe keine Spuren, sondern nur die Aufnahme vom Notruf. Gemäss übereinstimmender Angaben der Auskunftspersonen sei der Geschädigte ungefähr um 02:00 Uhr ins K.________ gekommen, der Notruf sei aber erst um 02:32 Uhr erfolgt. Zwischen dem Ereignis und dem Anruf sei eine halbe Stunde verstrichen. Wenn der Geschädigte gerade vor zwei Betrunkenen weggerannt sei, sei verständlich, dass er beim Eintreffen im K.________ ängstlich und aufgebracht gewesen sei. Nach seiner Ankunft sei über den Vorfall gesprochen worden, die Geschichte habe Fahrt aufgenommen.