So hätten die Beschuldigten den Vorfall geschildert. Wäre es nicht so gewesen, hätten sie dies nicht über mehrere Einvernahmen hinweg gleichbleibend und ohne Widersprüche erzählen können. Die Vorinstanz habe ihre Aussagen als unglaubhaft erachtet, weil es keine logische Erklärung gebe, wieso sie den Geschädigten angesprochen hätten. Es gebe aber keinen Grund,