Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, nachdem sich die Aussagen des Geschädigten als glaubhaft erwiesen hätten, diejenigen der Beschuldigten hingegen als reine Schutzbehauptungen, sei auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen (pag. 354, S. 16 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).