Hingegen schien der Beschuldigte 2 genau zu wissen, dass er damit gemeint war und bestritt seine Position hinter dem Geschädigten nicht (pag. 74 Rz. 102 ff.). Der Beschuldigte 1 entgegnete auf die Frage nach dem Beschuldigten 2 immer nur, er wisse es nicht, was als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Jedenfalls kann er die Behauptung des Beschuldigten 2, neben ihm gestanden zu sein, auch nicht stützen.