Der Beschuldigte 2 behauptete an der Hauptverhandlung erstmalig, er sei nicht hinter dem Geschädigten, sondern neben dem Beschuldigten 1, also vor dem Geschädigten gestanden (pag. 292 Rz. 15 ff.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft hatte er auf Vorhalt der Vorwürfe, welche der Geschädigte gegen die Person hinter ihm gemacht hatte, jeweils nur die Vorwürfe bestritten. Hingegen schien der Beschuldigte 2 genau zu wissen, dass er damit gemeint war und bestritt seine Position hinter dem Geschädigten nicht (pag.