Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte 2 sich zu Beginn nicht einmal erinnern wollte, ob er ein Messer dabei gehabt habe (pag. 74 Rz. 115 ff.), und dass er sein Aussageverhalten an der Hauptverhandlung dem Verfahrensstand anpasste, wonach es erwiesen war, dass es sich um sein Messer handelte. Weiter hätte es keinen Grund gegeben, warum der Beschuldigte 2 das Messer unter Angabe eines Vorwandes in einem Blumentopf beim Restaurant U.________ hätte deponieren sollen, falls seine Aussagen stimmten.