Ihr pauschalisierendes Bestreiten, das unbestrittenermassen an dem Abend vorhandene und später tatsächlich gefundene Messer gegenüber dem Geschädigten gezückt zu haben, steht im Widerspruch dazu, dass der Geschädigte nach dem Vorfall vom Vorhandensein dieses Messer wusste und dem REZ sowie seinen Kollegen darüber berichtete. Eine Erklärung, wie der Geschädigte anders vom Vorhandensein dieses Messers hätte erfahren sollen, bringen die Beschuldigten nicht vor. Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte 2 sich zu Beginn nicht einmal erinnern wollte, ob er ein Messer dabei gehabt habe (pag.