Die Beschuldigten hingegen geben keinen nachvollziehbaren Grund an, warum sie dem Geschädigten hinterhergelaufen sind und warum sich der Beschuldigte 1 vor den Geschädigten gestellt hat. Ihr pauschalisierendes Bestreiten, das unbestrittenermassen an dem Abend vorhandene und später tatsächlich gefundene Messer gegenüber dem Geschädigten gezückt zu haben, steht im Widerspruch dazu, dass der Geschädigte nach dem Vorfall vom Vorhandensein dieses Messer wusste und dem REZ sowie seinen Kollegen darüber berichtete.