Das Eingestehen von Gedächtnislücken betreffend einen länger zurückliegenden Vorfall spricht für die Glaubwürdigkeit des Geschädigten. Hätte der Geschädigte den Beschuldigten 2 falsch beschuldigen wollen, hätte er bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft auf Vorhalt seiner eigenen polizeilichen Aussagen diese bestätigt. Insgesamt sind die Ausführungen des Geschädigten in sich schlüssig und nachvollziehbar und werden durch seinen Anruf an die REZ sowie die Zeugenaussagen seiner Kollegen bestätigt. Im Sinne