Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei erklärte der Geschädigte, er wisse es nicht so genau, er sei jetzt nicht mehr sicher, ob derjenige hinter ihm so etwas gesagt habe, gesprochen habe dieser jedenfalls (pag. 82 Rz. 100 ff.). Auch an der Hauptverhandlung sagte der Geschädigte aus, derjenige hinten ihm habe etwas gesagt, er wisse aber nicht mehr genau was (pag. 287 Rz. 8 f.). Somit sagte der Geschädigte anlässlich der tatnächsten Einvernahme am detailliertesten aus. Das Eingestehen von Gedächtnislücken betreffend einen länger zurückliegenden Vorfall spricht für die Glaubwürdigkeit des Geschädigten.