Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft rund ein halbes Jahr später sagte der Geschädigte dann aus, die zwei Beschuldigten hätten zwar miteinander gesprochen, der Beschuldigte 2 habe ihn jedoch nicht angesprochen und gemacht habe dieser nichts (pag. 81 Rz. 54 ff.). Dieser sei lediglich parat gewesen, falls er sich wehren würde, damit er, derjenige hinter ihm, hätte eingreifen können (pag. 81 Rz. 56 f.). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei erklärte der Geschädigte, er wisse es nicht so genau, er sei jetzt nicht mehr sicher, ob derjenige hinter ihm so etwas gesagt habe, gesprochen habe dieser jedenfalls (pag.