Zeuge S.________ sagte aus, dass der Geschädigte gesagt habe, er sei bedroht worden (pag. 99 Z. 32 ff.; pag. 100 Z. 86). Schliesslich wirken die Aussagen des Geschädigten umso glaubhafter und erlebter, als dieser auch Gefühle wiedergibt. Er habe Angst gehabt, dies aber nicht gezeigt. Er wolle sich an diesen schrecklichen Moment nicht erinnern, jetzt müsse er dies. Seine Kollegen im K.________ hätten ihm gesagt, er solle ein Bier trinken, er habe ihnen aber erzählt, was passiert sei, und dass er kein Bier trinken könne (pag. 77 Z. 55 ff.; pag. 78 Z. 87 ff.).