286 Rz. 18). Die Aussagen des Geschädigten betreffend Messer und Geld werden von seinem Anruf an die REZ bestätigt (pag. 40 f.), wo er kurz nach dem Vorfall um 02.32 Uhr die Polizei anrief und bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Gruppe von Leuten auf dem I.________platz sprach, die ihn mit einem Messer bedroht und Geld gewollt hätten. Auch die Aussagen des Beschuldigten 2 an der Hauptverhandlung, wonach eine Person aus der Gruppe K.________ zu ihm gekommen sei und nach dem Messer gefragt habe (pag. 293 Rz. 10 ff.), spricht dafür, dass der Geschädigte bereits kurz nach dem Vorfall das Messer gegenüber seinen Kollegen erwähnte.